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   VGH Bayern, 14.09.2017 - 10 ZB 17.925   

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https://dejure.org/2017,39478
VGH Bayern, 14.09.2017 - 10 ZB 17.925 (https://dejure.org/2017,39478)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.09.2017 - 10 ZB 17.925 (https://dejure.org/2017,39478)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. September 2017 - 10 ZB 17.925 (https://dejure.org/2017,39478)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 7 Abs. 2 S. 2, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; VwGO § 124 Abs. 2; ARB 1/80 Art. 13
    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßige nachträgliche Verkürzung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug eines türkischen Staatsangehörigen

  • rechtsportal.de

    Nachträgliche Verkürzung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug eines türkischen Staatsangehörigen; Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft; Antrag auf eigenständiges Aufenthaltsrecht; Ablehnung der Verlängerung eines Aufenthaltsrechts ohne ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2017 - 10 ZB 17.925
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2017 - 10 ZB 17.925
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16; B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2017 - 10 ZB 17.925
    Zwar dürfte seine Rechtsauffassung zutreffen, dass für türkische Arbeitnehmer die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre wegen der in Art. 13 ARB 1/80 enthaltenen stand-still-Klausel nicht anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 u.a., Toprak, juris Rn. 62; Hess. VGH, B.v. 10.10.2013 - 9 B 1648.13 -, juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.6.2013 - 19 ZB 13.361 -, juris Rn. 9; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 31 Rn. 29).
  • VGH Bayern, 28.09.2012 - 10 CS 12.1680

    Eheunabhängiges Aufenthaltsrecht; Ehebestandszeit; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2017 - 10 ZB 17.925
    Denn nach dieser Fassung der Vorschrift muss die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden haben; ein rechtmäßiger zweijähriger Bestand in diesem Sinn setzt grundsätzlich den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis voraus (z.B. BayVGH, B.v. 28.9.2012 - 10 CS 12.1680 - juris Rn. 32).
  • VGH Bayern, 17.06.2013 - 19 ZB 13.361

    Fortgeltung der früheren Regelung des § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von mindestens

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2017 - 10 ZB 17.925
    Zwar dürfte seine Rechtsauffassung zutreffen, dass für türkische Arbeitnehmer die Verlängerung der Mindestdauer des Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft zum 1. Juli 2011 von zwei auf drei Jahre wegen der in Art. 13 ARB 1/80 enthaltenen stand-still-Klausel nicht anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - C-300/09 u.a., Toprak, juris Rn. 62; Hess. VGH, B.v. 10.10.2013 - 9 B 1648.13 -, juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 17.6.2013 - 19 ZB 13.361 -, juris Rn. 9; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 31 Rn. 29).
  • VG Bayreuth, 13.07.2021 - B 6 S 21.532

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis und Verlängerungsantrag

    Ein entsprechender Antrag des Ausländers auf Verlängerung oder Neuerteilung wird regelmäßig bereits in dem Vorbringen im Rahmen der Anhörung zu der beabsichtigten nachträglichen Verkürzung gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu sehen sein (BVerwG, a.a.O., Rn. 14; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 7 AufenthG Rn. 75 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.09.2017 - 10 ZB 17.925 - BeckRS 2017, 128046 RN. 7 f.).

    Für türkische Arbeitnehmer hat dies zur Folge, dass auf sie die Anhebung der erforderlichen Mindestehebestandszeit gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG durch Gesetz vom 23.06.2011 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung zum 01.07.2011 nicht anwendbar ist und es daher bei der bis zum 30.06.2011 geltenden Mindestbestandszeit von zwei Jahren bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 14.09.2017 - 10 ZB 17.925 - BeckRS 2017, 128046 Rn. 10; B.v. 18.08.2020 - 10 CS 20.1632 - BeckRS 2020, 24605 Rn. 16 ff.; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 31 AufenthG Rn. 30).

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